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Ersatzzeiten

Arbeitslosengeld/Notstandshilfe

Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem 31.12.1970.
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Beschäftigung vor Einführung der Pflichtversicherung

Zeiten einer Beschäftigung, für die noch keine gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich einer Pflichtversicherung bestanden haben.
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Kindererziehungszeiten

Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt als Ersatzzeit angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf 60 Kalendermonate. Wird bzw. werden aber vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder ein Kind bzw. Kinder geboren, endet damit die Ersatzzeit und es können neuerlich 48 bzw. 60 Monate für die Erziehung des nächsten Kindes bzw. der nächsten Kinder berücksichtigt werden.

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Beispiele der Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Geburt des KindesErsatzzeit davon berücksichtigt
1. Kind:
geb.: 23.1.1965
Feb. 1965 - Aug. 1967(31 Monate)
2. Kind:
geb.: 7.8.1967
Sept. 1967 - Aug. 1971(48 Monate)
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Krankengeld

Zeiten, in denen nach dem 31.12.1970 Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen wurde.
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Präsenz- und Zivildienst

Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim österreichischen Bundesheer oder die Ableistung des Zivildienstes.

Beachten Sie dazu auch den Punkt "Überprüfung der Versicherungszeiten".
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Übergangsgeld

Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während einer Rehabilitation aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.
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Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung (ab 01.01.2004)

Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension.
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Wochengeld

Zeiten, während der eine Versicherte Glossarbegriff anzeigen Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hat.
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Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten

Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine
  • mittlere oder höhere Schule (zB Handelsschule, Gymnasium)
  • Akademie oder verwandte Lehranstalt (zB Pädagogische Akademie) oder
  • Hochschule / Kunstakademie
  • nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung

im Inland besucht wurde, zählen in der Pensionsversicherung nur für die Prüfung der Wartezeit für Witwen(Witwer)- und Waisenpensionen als Ersatzzeiten.

Weitere Informationen finden Sie unter "Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten".

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