Überweisungsverfahren
Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde stehen, sind mit diesem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen, wenn daraus ein
Ruhegenuss oder
Versorgungsgenuss zusteht.
Damit bei einem Übertritt vom privaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und umgekehrt keine versicherungsrechtlichen Nachteile entstehen, werden Überweisungsbeträge geleistet.
Ruhegenuss oder
Versorgungsgenuss zusteht.Damit bei einem Übertritt vom privaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und umgekehrt keine versicherungsrechtlichen Nachteile entstehen, werden Überweisungsbeträge geleistet.
