Auswahl Channel Aktuell Auswahl Channel Vorsorge Auswahl Channel Leistungen Auswahl Channel Service Auswahl Channel Wegweiser
Gesundheitsvorsorge

Aufgaben und Ziel

Rad fahrende Frau

Im Gegensatz zu den "wiederherstellenden" Rehabilitationsmaßnahmen dienen die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge der vorbeugenden Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten.


Bei PensionsbezieherInnen stellen die Aufrechterhaltung einer möglichst hohen Lebensqualität und die Vermeidung der Pflegebedürftigkeit die Ziele dieser Leistungen dar.

Dazu kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
  • stationäre Aufenthalte in Kur- und Rehabilitationseinrichtungen (Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger oder Vertragseinrichtungen),
  • Kostenzuschüsse zu einem Aufenthalt in Kuranstalten oder Kurorten,
  • ambulante (Nach-)Behandlungen und Trainingsmaßnahmen sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Reise- oder Transportkosten zwischen Wohnort und Behandlungseinrichtung.

Diese Maßnahmen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

zum Seitenanfang

Anspruchsberechtigte Personen

Der Pensionsversicherungsträger kann Versicherten und PensionsbezieherInnen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.

Den Antrag auf Heilverfahren stellt die/der Versicherte oder PensionsbezieherIn.

Im Antrag auf Heilverfahren muss die medizinische Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt begründet werden.

Vor Antritt eines Aufenthaltes ist jedenfalls die Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über den eingebrachten Antrag abzuwarten; eine nachträgliche Kostenübernahme ist nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich.

Grundsätzlich können - medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt - zwei Kuraufenthalte innerhalb von fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Bei nachgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann von dieser Limitierung abgesehen werden.

zum Seitenanfang

Kostenbeteiligung

Für medizinische Gesundheitsvorsorgemaßnahmen ist je nach Einkommen eine Zuzahlung der Versicherten bzw. PensionsbezieherInnen vorgesehen.
Höhe der Zuzahlung
Monatliches Bruttoeinkommentägliche Zuzahlung
mehr als EUR 837,63 bis
EUR 1.419,01
EUR 7,24
mehr als EUR 1.419,01 bis
EUR 2.000,40
EUR 12,41
mehr als EUR 2.000,40EUR 17,58

Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zB AusgleichszulagenbezieherInnen), die in erster Linie einkommensabhängig ist, ist die/der Versicherte bzw. PensionsbezieherInnen von der Zuzahlung befreit.

zum Seitenanfang
Drucken