Pensionsversicherungs-ABC / E
EG-Recht im Bereich der Sozialversicherung Eigenpensionen Einheitswert Entziehung Ergänzungsbeitrag Erhöhung der Alterspension Erlöschen Ersatzmonat Ersatzzeit Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeitspension
EG-Recht im Bereich der Sozialversicherung
Österreich hat als Mitglied der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes auch im Bereich der Sozialen Sicherheit das EG-Recht anzuwenden. Damit erfolgt eine Koordinierung der einzelnen Sozialversicherungssysteme (zB die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Prüfung von Pflegegeldansprüchen).
Das Gemeinschaftsrecht wird von folgenden Staaten angewendet: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Das Gemeinschaftsrecht wird von folgenden Staaten angewendet: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Eigenpensionen
Eigenpensionen sind Leistungen, die aus eigenen Versicherungsansprüchen entstehen. In der Pensionsversicherung sind folgende Eigenleistungen vorgesehen:
- Alterspension
- Korridorpension
- Schwerarbeitspension (seit 01.01.2007)
- Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
- Krankheitsbedingte Pension
- Fortbetriebspension (nur für Selbstständige)
Einheitswert
Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt zur Steuerbemessung bescheidmäßig festgestellter Wert, der die Ertragsfähigkeit der land-/ forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausdrückt. Im Regelfall ist er auch Grundlage für die Beitragsberechnung. Weiters wird er für die Anrechnung von Einkünften aus Selbstbewirtschaftung, Verpachtung und Übergabe im Ausgleichszulagenrecht herangezogen.
Entziehung
Pensionen werden mit Bescheid entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr gegeben sind (zB wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes bei krankheitsbedingten Pensionen).
Ergänzungsbeitrag
Seit 01.01.2004 haben alle Pensionsbezieher/innen - wie auch alle Aktive - einen Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung in der Höhe von 0,1 % der Pension (einschließlich Kinderzuschüsse und Ausgleichszulage) zu leisten.
Erhöhung der Alterspension
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension erfüllt und wird die Pension erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen, erhöht sich die Pension für je 12 Monate der späteren Inanspruchnahme um 4,2 % der zum Pensionsstichtag gebührenden Leistung.
Erlöschen
In bestimmten Fällen erlischt der Leistungsanspruch. Die Zahlungen werden ohne weiteres Verfahren eingestellt.
Beispielsweise
Beispielsweise
- bei Tod der/des Anspruchsberechtigten,
- Witwen-/Witwerpension oder Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen bei Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.
- Kinderzuschuss und Waisenpension bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Ersatzmonat
Kalendermonat, der ohne Bezahlung von Beiträgen in der Pensionsversicherung berücksichtigt wird.
Ersatzzeit
Versicherungszeit, die ohne Bezahlung von Beiträgen in der Pensionsversicherung berücksichtigt wird.
Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn eine selbstständig erwerbstätige Person (Gewerbetreibende/r, Bauer/ Bäuerin) nicht mehr in der Lage ist, irgendeine in Betracht kommende Erwerbstätigkeit auszuüben. Für Gewerbetreibende ist nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein Berufsschutz vorgesehen.
Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als erwerbsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Grundlage für die Entscheidung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung.
Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als erwerbsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Grundlage für die Entscheidung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung.
Erwerbsunfähigkeitspension
Diese Pension gebührt über Antrag, wenn die Wartezeit erfüllt ist, kein Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation besteht bzw. eine berufliche Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar ist, Erwerbsunfähigkeit vorliegt und diese voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. Ist aufgrund des Gesundheitszustandes eine dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, wird die Pension unbefristet zuerkannt. Anderenfalls erfolgt eine Zuerkennung für einen befristeten Zeitraum (maximal 2 Jahre). Eine Weitergewährung über diesen Zeitraum hinaus ist zu beantragen. Die Auszahlung der Pension kann erst beginnen, wenn die Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde.
Jeder Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension ist zugleich ein Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation. Wenn durch diese Maßnahmen die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erreicht werden kann, fällt die Pension nicht an. Für die Dauer dieser Rehabilitationsmaßnahmen gebührt an Stelle der Pension Übergangsgeld.
Jeder Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension ist zugleich ein Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation. Wenn durch diese Maßnahmen die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erreicht werden kann, fällt die Pension nicht an. Für die Dauer dieser Rehabilitationsmaßnahmen gebührt an Stelle der Pension Übergangsgeld.
