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Pensionsversicherungs-ABC / F

Familienhospizkarenz

Seit 01.07.2002 haben Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit, zur Betreuung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine Herabsetzung bzw. eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes zu beantragen. Das Pflegegeld kann auf Antrag bevorschusst und direkt an den pflegenden Angehörigen / die pflegende Angehörige ausgezahlt werden.

Die Familienhospizkarenz kann für drei Monate beansprucht werden; auf Antrag ist eine Verlängerung auf sechs Monate möglich. Während dieser Zeit werden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung geleistet.

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Feststellung der Versicherungszeiten und des Pensionsanspruches

Über Antrag stellt der Pensionsversicherungsträger fest, wie viele bzw. welche Versicherungszeiten bisher in der Pensionsversicherung erworben wurden.
Weiters können Versicherte überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension erfüllt sind bzw. erfüllt werden können.
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Fiktives Ausgedinge

Wird ein land-/forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (Ausgedinge, Verkaufspreis, Pachtzins, ...), sondern ein Pauschalbetrag, das so genannte "fiktive Ausgedinge" angerechnet.

Die Höhe dieses Pauschalbetrages orientiert sich am Einheitswert des land-/forstwirtschaftlichen Betriebes, ist aber nach oben hin begrenzt (max. 19 Prozent des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes im Jahr 2011).

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Finanzielle Unterstützung

Befinden sich Versicherte oder Pensionisten/Pensionistinnen in Notlage (zB durch Erkrankung, Todesfall) so kann als freiwillige Leistung eine einmalige finanzielle Hilfe gewährt werden. (Voraussetzung: Wohnsitz in Österreich)
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Fortbetriebspension

Diese Leistung ist in der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung für hinterbliebene Ehepartner/innen bzw. hinterbliebene eingetragene Partner/innen vorgesehen. Führt dieser den Betrieb des/der Verstorbenen mindestens drei Jahre (in der bäuerlichen Pensionsversicherung genügt ein Tag) fort, werden die vom Verstorbenen während der aufrechten Ehe/eingetragenen Partnerschaft erworbenen Versicherungszeiten bei einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension der Witwe/des Witwers/des hinterbliebenen Partners/der hinterbliebenen Partnerin berücksichtigt.

Eine Witwen-/Witwerpension/Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen kann dann aber nicht mehr ausbezahlt werden, da die Versicherungszeiten des/der Verstorbenen bereits abgegolten wurden.
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Fortsetzung des Verfahrens

Bestimmte, im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige sind berechtigt, nach dem Tode eines/einer Versicherten ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren weiterzuführen und eventuelle Nachzahlungsbeträge in Empfang zu nehmen.
Sind solche Personen nicht vorhanden, sind allfällige Ansprüche im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens geltend zu machen.
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Freiwillige Leistungen

Leistungen aus der Sozialversicherung, auf die es keinen klagbaren Rechtsanspruch gibt. Sie werden von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gewährt.
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Freiwillige Versicherung

Personen, die in keiner gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung abschließen.

Man unterscheidet dabei:
  • die Weiterversicherung
  • die Weiterversicherung für pflegende Angehörige
  • die Selbstversicherung
  • die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes
  • die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger
  • die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Auch die Höherversicherung ist eine Form der freiwilligen Versicherung. Sie ermöglicht den in der Pensionsversicherung Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherten den künftigen Pensionsanspruch zu erhöhen.

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