Zeiten des Besuches einer inländischen mittleren/höheren Schule nach dem 15. Lebensjahr, eines Studiums an einer Akademie/Hochschule und Zeiten einer nach dem Hochschulstudium vorgeschriebenen Berufsausbildung oder einer Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten/Dentistinnen werden unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung berücksichtigt.
Siehe auch Nachkauf von Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten!
Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, wurde durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz festgelegt. Wer eine bestimmte Anzahl an Schwerarbeitsmonaten erworben hat, kann vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen.
Eine Schwerarbeitspension kann unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden.
Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und in keiner gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, können sich ohne Vorversicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben zu haben freiwillig selbst versichern, solange ihr Wohnsitz in Österreich ist. Sie hat den Zweck, die Voraussetzungen für eine anschließende Weiterversicherung zu schaffen.
Geringfügig beschäftigten Personen mit Wohnsitz in Österreich wird damit die Möglichkeit geboten, eine freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung einzugehen. Der Antrag ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Wohnsitz.
Personen, deren Arbeitskraft durch die Pflege eines behinderten Kindes zur Gänze beansprucht wird, können sich bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes kostenlos selbst versichern und so Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben.
Personen, deren Arbeitskraft durch die Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit mindestens der Pflegegeldstufe 3 erheblich beansprucht wird, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern. Eine bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist kein Ausschließungsgrund.
Leistung nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG). Es gebührt Frauen ab Vollendung des 52. und Männern ab Vollendung des 57. Lebensjahres, wenn innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens während 180 Monaten Nachtschwerarbeit geleistet wurde oder wenn am Stichtag insgesamt mindestens 240 NSchG-Monate vorliegen. Am Stichtag darf auch keine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden. Das Sonderruhegeld gebührt in der gleichen Höhe wie eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.
Zu den Pensionen für die Monate April und Oktober eines jeden Jahres gebührt je eine zusätzliche Zahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Pension.
Die erstmalige Sonderzahlung gebührt anteilsmäßig, wenn im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und in den unmittelbar vorangehenden fünf Monaten kein durchgehender Pensionsbezug vorliegt.
Diese sind Fachgerichte für Leistungsklagen im Sozialversicherungsbereich. Die Entscheidung erfolgt durch Berufsrichter und Laienrichter aus der Interessenvertretung.
Regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der im Inland freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach diesem Bundesgesetz, sofern das APG nichts anderes bestimmt.
Es obliegt den im FSVG angeführten Berufsgruppen, ob diese die Möglichkeit der Einbeziehung in das FSVG nutzen wollen.
- Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der
(Gesamt)Bemessungsgrundlage. Dieser ist von der Anzahl der für die Leistungsbemessung zählenden
Versicherungsmonate abhängig. Grundsätzlich ist der so errechnete Steigerungsbetrag die Höhe der Pensionsleistung, wenn die Pension zum Regelpensionsalter in Anspruch genommen wird.
Bei Inanspruchnahme
- vor Erreichung des Regelpensionsalters sind Abschläge
- nach Erreichung des Regelpensionsalters ist eine Erhöhung
der Leistung vorgesehen.
Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welcher Pensionsversicherungsträger sie auszahlt.
Er ist immer ein Monatserster und wird bei Eigenpensionen durch die Antragstellung, bei Hinterbliebenenpensionen durch den Todestag des/der Versicherten ausgelöst.