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Parallelberechnung
Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind und die bereits vor dem 01.01.2005 versichert waren, ergibt sich der Pensionswert aus der sogenannten "Parallelrechnung":
  • Ermittlung der Leistung nach dem APG für die gesamte Versicherungszeit, unter der Annahme, dass das Neurecht seit Versicherungsbeginn gegolten hätte (APG-Pension).
    Für die Berechnung siehe "Pensionshöhe - Geburtsjahrgänge ab 1955".
  • Ermittlung der Leistung nach dem Altrecht für die gesamte Versicherungszeit, unter der Annahme, dass das Altrecht bis zum Pensionsbeginn weitergegolten hätte (Alt-Pension).
    Für die Berechnung siehe "Pensionshöhe - Geburtsjahrgänge vor 1955".

Die beiden Pensionen werden im Verhältnis der Versicherungszeiten vor und nach 01.01.2005 aufgeteilt.

Die Parallelrechnung entfällt, wenn der Anteil der ab oder vor 01.01.2005 erworbenen Versicherungsmonate weniger als 5 Prozent der Gesamtversicherungsmonate bzw. weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt.

Besonderheit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung


Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren und am Stichtag der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden, wenn das Ausmaß der Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (Ermittlung der Kontoerstgutschrift bis 31. Dezember 2013 und der Teil- und Gesamtgutschrift ab 1. Jänner 2014) zu einem ungünstigeren Ergebnis führt.

 

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