Pensionsversicherungs-ABC / Q, R

Quartalsanrechnung

Besonderheit der gewerblichen und der bäuerlichen Pensionsversicherung. Berücksichtigung von bis zu 5 Beitragsmonaten unmittelbar vor dem Stichtag für die Pension, auch wenn dafür die Beiträge erst nach dem Stichtag bezahlt werden.
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Rechtsmittel

Gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Entscheidungen von Gerichten oder Behörden bei übergeordneten Stellen anzufechten.
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Regelpensionsalter

Darunter versteht man bei Frauen das vollendete 60., bei Männern das vollendete 65. Lebensjahr. Für Frauen wird das Regelpensionsalter ab 01.01.2024 schrittweise dem Regelpensionsalter der Männer angepasst.
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Rehabilitation

Die Rehabilitation umfasst medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen und ist eine Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Versicherten bzw. Beziehern/Bezieherinnen einer krankheitsbedingten Pension können Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, wenn geminderte Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bereits vorliegt oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Zusätzlich müssen bestimmte versicherungsrechtliche Erfordernisse gegeben sein.

Ein Antrag auf krankheitsbedingte Pension gilt zugleich als Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation.

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Richtsatz

Der Richtsatz ist ein gesetzlich festgelegter Wert, der den Pensionisten/Pensionistinnen ein Mindesteinkommen garantiert. Die Höhe des Richtsatzes ist von der Pensionsart und vom Personenstand abhängig.
Siehe dazu auch Ausgleichszulage!
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Risikofaktor

Für Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, erhöhen sich ab Vollendung des 40. Lebensjahres die Beiträge für den Nachkauf von Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten.
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Ruhen der Pension

Gewisse Tatbestände können dazu führen, dass eine Pension teilweise oder zur Gänze nicht ausgezahlt wird. Diese sind: Anspruch auf Krankengeld, Auslandsaufenthalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
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