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Artikel 2015
Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen § 7
Veröffentlichung am 5. Oktober 2015
Bei der Auslegung der Bestimmungen des § 7 des Kollektivvertrages für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen kommt es häufig zu Auffassungsunterschieden.
Seit dem 01.08.2009 kann von den allgemeinen Bestimmungen des § 7 KV zu den arbeitsfreien Sonntagen gemäß § 7 Z 1, 3. Satz KV bei Saisonmitarbeitern als Kassiere/Kasslerinnen und Informationsmitarbeitern/Informationsmitarbeiterinnen abgesehen werden, wenn im Einzelvertrag Abweichendes vereinbart wird. Der Konsens der Sozialpartner gilt n u r für die in diesen Bereichen eingesetzten Dienstnehmer, nicht aber für die anderen Mitarbeiter im Seilbahnbereich.
Für die Gültigkeit dieser Abweichung von der Bestimmung des § 7 KV ist eine schriftliche Vereinbarung unbedingt erforderlich, entweder im Dienstvertrag oder gesondert in Form einer Vereinbarung mit dem betroffenen Dienstnehmer.
Der im § 9 Z 1a KV festgesetzte Zuschlag von 100% für die am Sonntag geleistete Arbeit bleibt unberührt. Jedenfalls kann durch die schriftliche Vereinbarung gemäß § 7 Z 1, 3. Satz KV bei Saisonmitarbeitern als Kassiere/Kasslerinnen und Informationsmitarbeitern/ Informationsmitarbeiterinnen der aliquote Anspruch auf freie Sonntage ausgeschlossen und die regelmäßige Beschäftigung am Sonntag vereinbart werden.