Arbeitsunfähig krank ist, wer nicht oder nur mit Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen bzw. eine Beschäftigung aufzunehmen (gilt für BezieherInnen einer Leistung nach dem AlVG).
Feststellung einer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit
Da eine rückwirkende Krankmeldung nur in Ausnahmefällen möglich ist, lassen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit bitte unverzüglich von Ihrem/Ihrer behandelnden Arzt/Ärztin bestätigen. Er/Sie wird den Beginn und das Ende Ihrer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit festlegen.
Die Dienstnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber und den Krankenversicherungsträger unverzüglich über den Krankenstand in Kenntnis zu setzen.
Informieren Sie den/die Arzt/Ärztin genauestens über die Ursache Ihrer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit (Krankheit, Arbeits- oder Verkehrsunfall, fremdes Verschulden etc.)
Ladung zum Kontrollarzt
Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, den Gesundheitszustand des/der Erkrankten zu überprüfen. Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet einer Vorladung zur kontroll-(chef-)ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten.
Ist dies aus gesundheitlichen Gründen (z.B. ärztlich bescheinigte Bettlägerigkeit oder Gehunfähigkeit) nicht zumutbar,informieren Sie uns bitte (eventuell telefonisch).
Bitte verständigen Sie die Untersuchungsstelle, wenn Sie schon vor dem festgesetzten Untersuchungstermin wieder arbeitsfähig sind.
Lohnfortzahlungsanspruch im Erkrankungsfall
ArbeiterInnen und Angestellte
Die nachstehend angeführte Tabelle enthält Angaben über den grundsätzlichen Gehalts- bzw. Entgeltsanspruch für ArbeiterInnen und Angestellte im Erkrankungsfall.
Gehalts-/Entgeltanspruch im Erkrankungsfall
Beschäftigungsdauer | Volles Gehalt (Entgelt) |
Halbes Gehalt (Entgelt) |
---|---|---|
bis zu 5 Jahre | 6 Wochen | 4 Wochen |
von 5 bis 15 Jahren | 8 Wochen | 4 Wochen |
von 15 bis 25 Jahren | 10 Wochen | 4 Wochen |
über 25 Jahre | 12 Wochen | 4 Wochen |