Die VO 1408/71 samt Durchführungsverordnung 574/72 gilt
- bis 31.12.2016 für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt
- seit 1.1.2016 für EWR-Bürger im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt
- bis 31.3.2012 für Schweizer im Verhältnis zu den EU-Staaten und umgekehrt
- bis 31.5.2012 für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten im Verhältnis zu den EU-Staaten und umgekehrt
- bis 31.12.2010 für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten
- für Drittstaatsangehörige im Verhältnis mit Großbritannien auch für Zeiten danach
- für Übergangsfälle, z. B. bei Entsendungen
- für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort ein einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten sowie
- für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Bei Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu öffentlichen Verwaltungseinrichtungen stehen (Beamte) oder ihre Pflichten als Staatsbürger eines Landes erfüllen (Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige) wird das Territorialitätsprinzip durchbrochen. Die VO 1408/71 enthält hiezu explizite Bestimmungen.